Satzung


Stand: 10.10.2023

§  1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr
§  2 – Zweck
§  3 – Mitgliedschaft
§  4 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
§  5 – Beiträge
§  6 – Vereinsorgane
§  7 – Vorstand
§  8 – Aufgabenbereich des Vorstandes
§  9 – Beschlussfassung des Vorstandes
§ 10 – Der Beirat
§ 11 – Mitgliederversammlung
§ 12 – Anträge an die Mitgliederversammlung
§ 13 – Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane
§ 14 – Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber
§ 15 – Kassenprüfung
§ 16 – Jugendgruppe
§ 17 – Verbandsmitgliedschaften
§ 18 – Satzungsänderungen
§ 19 – Auflösung des Vereins
§ 20 – Datenschutz
§ 21 – Inkrafttreten

§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr


Der Verein führt den Namen “Tierschutzverein Tauberbischofsheim und Umgebung e.V.” Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim eingetragen. Sitz des Vereins ist Tauberbischofsheim.
Das Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§  2 – Zweck


1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Aufnahme, Versorgung und ggf. Weitervermittlung von Fundtieren
b) Vertretung und Förderung des Tierschutzgedankens und des Verständnisses der Öffentlichkeit für das Wesen und Wohlergehen der Tiere, sowie Veranstaltungen und sonstige Maßnahmen, die diesem Ziel dienen;
c) entsprechende Öffentlichkeits- und Pressearbeit.
d) Herausgabe und Verbreitung von Publikationen zur Aufklärung und Belehrung über Tierschutzprobleme;
e) Verhütung von Tierquälerei oder Tiermisshandlung und Tiermissbrauch;
f) Veranlassung der strafrechtlichen Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen das Tierschutzgesetz und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen;

3. Die Tätigkeit des Vereines erstreckt sich nicht allein auf den Schutz der Haustiere, sondern auf die gesamte, in Freiheit lebende Tierwelt in unserer Umwelt.

4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder und andere im Auftrag des Vereins ehrenamtlich tätige Personen bekommen ihre Aufwendungen in nachgewiesener Höhe vom Verein ersetzt. Wenn es die finanzielle Situation des Vereines zulässt, kann der Vorstand für ehrenamtlich und unentgeltlich im Auftrag des Vereins tätige Personen die Zahlung einer Aufwandsentschädigung aus der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

6. Falls die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und das unbedingt notwendige Hilfspersonal angestellt werden. Für diese Tätigkeiten dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.

§ 3 – Mitgliedschaft


Ordentliches Mitglied des Vereins können werden:
a) jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
b) Juristische Personen, Vereine oder Gesellschaften.

Jugendmitglieder müssen mindestens das 12. Lebensjahr vollendet haben. Sie werden ordentliche Mitglieder, sobald sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Neben einer Einzelmitgliedschaft besteht für Familien die Möglichkeit einer Familienmitgliedschaft mit einer ermäßigten Beitragspflicht.

Folgende Personengruppen können in eine Familienmitgliedschaft eintreten:
• Eheleute und deren Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres;
• Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) und deren Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres;
• unverheiratete Paare mit gemeinsamem Wohnsitz und deren Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres;
• ein Elternteil und dessen Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Die Mitgliedschaft ist auf zwei Erwachsene und deren Kinder beschränkt.
Da jedes Mitglied im Familienverbund als einzelnes Mitglied geführt wird, stehen allen Personen in der Familienmitgliedschaft die altersentsprechenden, regulären Mitgliedsvorteile zu.
Die Kinder werden ordentliches Mitglied, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages des Bewerbers mit einfacher Mehrheit. Jugendmitglieder unter 18 Jahren können mit schriftlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten Mitglied werden.

Der Bewerber ist über die Entscheidung zu unterrichten. Im Falle einer Ablehnung brauchen die Ablehnungsgründe nicht mitgeteilt zu werden.

Die Mitgliedschaft endet
• durch freiwilligen Austritt, der jeweils nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich erklärt werden kann,
• durch Ausschluss oder
• durch Tod.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es den Verein oder dessen Ansehen in der Öffentlichkeit schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet; eine Störung des Vereinsfriedens ist insbesondere anzunehmen, wenn das Miteinander nachhaltig gestört wird insbesondere durch alle Verhaltensweisen, die zu einem nachhaltigen Vertrauensverlust führen, wie Nötigung, Beleidigung, üble Nachrede, Diebstahl oder andere vorsätzliche Schädigungshandlungen gegen Vorstand oder andere Mitglieder oder den Verein als Ganzes.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit nach schriftlicher oder mündlicher Anhörung des betroffenen Mitgliedes zu den vorgeworfenen Tatbeständen. Der Beschluss ist vereinsintern unanfechtbar.
Abweichend vom vorstehenden Ausschlussverfahren kann ein Mitglied in einem vereinfachten Verfahren von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Entrichtung des Jahresbeitrags ganz oder teilweise trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand.
Eine Erstattung bereits entrichteter Mitgliedsbeiträge ist in den o.g. Fällen ausgeschlossen.

Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung Persönlichkeiten ernennen, die sich um den Tierschutz im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen hervorragende Verdienste erworben haben.

§ 4 – Rechte und Pflichten der Mitglieder


1. Jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.

2. Jugendmitglieder haben ab einem Alter von 16 Jahren alle Mitgliederrechte, sofern Sie eine Vollmacht der Erziehungsberechtigten vorlegen.

3. Die Mitglieder sind ferner berechtigt, an allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

4. Die Mitglieder sind verpflichtet, mit ihrer ganzen Kraft dem Zweck des Vereins (§ 2) zu dienen und diesen zu fördern.

5. Sie sind zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Bei Mitgliedern, die mit ihrer Beitragszahlung im Rückstand sind, ruht das aktive und passive Stimmrecht bis zur Begleichung des ausstehenden Betrages.

§ 5 – Beiträge


Von allen Vereinsmitgliedern sind Beiträge zu entrichten, deren Höhe die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit einfacher Mehrheit beschließt. Die Jahresbeiträge werden zum Jahresende eingezogen.

Weitere Einzelheiten sind dem Formblatt “Beitrittserklärung” (siehe Mitgliedschaft) zu entnehmen.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Jugendmitglieder werden ab einem Alter von 16 Jahren beitragspflichtig. Die Höhe des Jahresbeitrages von juristischen Personen, Vereinen oder Gesellschaften setzt der Vorstand im Einvernehmen mit diesen fest. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden.
Hierfür ist der Vorstand zuständig.

§ 6 – Vereinsorgane


Organe des Vereins sind
• der Vorstand,
• die Mitgliederversammlung und
• der Beirat.

§ 7 – Vorstand


Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus drei bis fünf Mitgliedern. Über die Anzahl der Vorstandsmitglieder beschließt die Mitgliederversammlung bei der Neuwahl des Vorstands.
Der Vorstand gibt sich unmittelbar nach der Wahl eine Geschäftsordnung, spätestens jedoch nach vier Wochen.

Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt mit der Maßgabe, dass ihr Amt bis zu Durchführung der Neuwahl fortdauert.

Gewählt ist, wer über die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Erreicht kein Mitglied im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, ist in einer Stichwahl über die beiden Bewerber/innen, die die meisten Stimmen erhalten haben abzustimmen.

Abweichend von diesem Verfahren kann der Versammlungsleiter eine Listenwahl durchführen. Dazu erhält jeder so viele Stimmen wie Plätze zu wählen sind. Auf jeden Bewerber kann maximal eine Stimme abgegeben werden. Gewählt sind die jeweiligen Kandidaten mit den meisten Stimmen, unabhängig davon ob die absolute Mehrheit erreicht wurde. Es genügt die relative Mehrheit der jeweiligen Kandidaten.

Scheidet ein einzelnes Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit der noch verbliebenen Vorstandsmitglieder für die restliche Amtszeit eine(n) kommissarische(n) Nachfolger(in) bestellen; in diesem Fall scheidet eine Ersatzwahl aus.

§ 8 – Aufgabenbereich des Vorstandes


Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind – jeder für sich allein – vertretungsberechtigt.

Ihre Vertretungsmacht ist im Innenverhältnis insofern eingeschränkt, als dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als 2.500,00 EUR die Zustimmung der übrigen Vorstandsmitglieder mit einfacher Mehrheit erforderlich ist.

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
• Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
• Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Jahresberichtes und Rechnungsabschlusses,
• Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
• Einberufung und Leitung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlungen,
• ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme im Falle des Vereinendes,
• die Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern,
• die Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins.

Die Geschäftsaufteilung und die Reihenfolge der Vertretung im Falle der Verhinderung von Vorstandsmitgliedern regelt der Vorstand durch Beschluss einer Geschäftsordnung.

Hat der Verein ein Tierheim errichtet, so obliegt die Verwaltung des Tierheims dem Vorstand.

§ 9 – Beschlussfassung des Vorstandes


Der Vorstand bleibt beschlussfähig, auch wenn ein Vorstandsmitglied ausscheidet.

Der Vorstand kann in einer Sitzung Beschlüsse fassen, wenn alle Mitglieder eine Woche vor dem Sitzungstermin eingeladen und mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Einladung durch ein Vorstandsmitglied kann schriftlich, fernmündlich, telegraphisch oder mündlich erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung ist nicht erforderlich.

Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit mit Ausnahme des Falles des Ausschlusses eines Mitgliedes, für den eine 2/3 Mehrheit erforderlich ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen.

§ 10 – Der Beirat


Der Beirat besteht aus bis zu sechs Personen. Er hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen oder langfristigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Beiratsmitglieder haben ein Anwesenheitsrecht bei den Vorstandssitzungen, jedoch kein Stimmrecht. Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als 5.000,00 EUR muss der Beirat zustimmen. Ausgeschlossen hiervon sind Personal-angelegenheiten. Für die Einladung gelten dieselben Voraussetzungen wie zur Einladung zu Vorstandssitzungen.

Die Mitglieder des Beirates werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt mit der Maßgabe, dass ihr Amt bis zu Durchführung der Neuwahl fortdauert. Ein Beiratsmitglied kann nicht zugleich Vorstandsmitglied sein.

Für die Wahl gelten im Übrigen die Bestimmungen zur Vorstandswahl, insbesondere kann auch eine Listenwahl (§ 7) durchgeführt werden.

Scheidet ein einzelnes Beiratsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit für die restliche Amtszeit eine(n) kommissarische(n) Nachfolger(in) bestellen; in diesem Fall scheidet eine Ersatzwahl aus.

§ 11 – Mitgliederversammlung


Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr mindestens einmal statt und soll möglichst im 1. Halbjahr vom Vorstand einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn 1/3 der Vereinsmitglieder dieses unter Angabe des Grundes schriftlich verlangen.

Die Einladung zur ordentlichen Jahreshauptversammlung und außerordentlichen Hauptversammlung erfolgt per E-Mail durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der vorgesehenen Tagesordnung. Hat ein Mitglied der Einladung per E-Mail ausdrücklich widersprochen oder ist keine E-Mail-Adresse vorhanden, erfolgt die Einladung schriftlich an die zuletzt bekannte Adresse des Mitglieds. Zusätzlich wird die Einladung auf der Homepage des Vereins bekannt gemacht. Zur fristgerechten Ladung ist die Versendung an die letzte bekannte Adresse eines jeden Mitgliedes ausreichend. Zugang gilt bei Ladung per Post einen Tag nach Versenden als erfolgt, bei Ladung per E-Mail oder Veröffentlichung am selben Tag. Hat ein Mitglied seinen Umzug nicht unverzüglich mitgeteilt, kann er sich auf einen Zugangsmangel nicht berufen.

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
• Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses; Entlastung des Vorstandes
• Beschlussfassung über den Voranschlag
• Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes
• Festsetzung der Höhe des Beitrages für das nächste Geschäftsjahr
• Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
• Beschlussfassung über Satzungsänderung und die freiwillige Auflösung des Vereins
• Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

Die Versammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet, wenn die Mitgliederversammlung keinen anderen Versammlungsleiter beschließt.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt. Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben.

Zur Satzungsänderung ist abweichend davon eine Stimmenmehrheit von 2/3, zur Auflösung des Vereines eine solche mit 3/4 der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen. Satzungsänderungen aufgrund behördlicher Auflagen werden vom Vorstand beschlossen.

Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

Die Wahl zum Vorstand ist von einem von der Versammlung zu bestimmenden neutralen Wahlleiter durchzuführen.

Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt, so findet eine Stichwahl zwischen denjenigen statt, der die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält, bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende Los.
Wahlen sind auf Antrag auch nur eines Versammlungsteilnehmers schriftlich durchzuführen, Abstimmungen können schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens 1/3 der Erschienenen es verlangt.

Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 – Anträge an die Mitgliederversammlung


Jedes stimmberechtigte Mitglied kann Anträge zur Tagesordnung stellen. Diese sind dem Vorstand grundsätzlich so rechtzeitig einzureichen, dass sie fristgerecht mit der Ladung mitgeteilt werden können. Nachtragsanträge sind zulässig, wenn sie mit einer Frist von einer Woche vor Zusammentritt der Mitgliederversammlung schriftlich mit kurzer Begründung eingereicht werden.

Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob fristgemäß gestellte Sachanträge auf die Tagesordnung gesetzt werden. Er muss es, wenn der Antrag mindestens von 1/3 der Vereinsmitglieder durch Beleg der Unterschriften unterstützt wird. Verspätete Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt werden können. Dies gilt nicht für Anträge auf Satzungsänderungen, die stets als Antrag für die darauf folgende Mitgliederversammlung zu bewerten sind.

Verfahrensanträge und Diskussionsbeiträge sind nicht auf die Tagesordnung zu setzen, sondern als Anregungen für den Ablauf zu berücksichtigen.

§ 13 – Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane


Die von den Vereinsorganen (§ 6 der Satzung) gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Tagungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Die Beschlüsse sind in der nächsten Versammlung des Organs zu verlesen und müssen von dieser genehmigt werden.

§ 14 – Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber


Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§ 15 – Kassenprüfung


Bis zu zwei Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl neuer Kassenprüfer im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Die Rechnungsprüfer müssen die Fähigkeit besitzen, eine Buchprüfung ordnungsgemäß durchführen zu können. Sollte sich kein geeignetes Mitglied finden, kann der Vorstand, mit Zustimmung der Mitgliederversammlung einen vereidigten Buchprüfer/Wirtschaftsprüfer hierfür einsetzen.

Die Kasse ist mindestens einmal im Jahr nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres so rechtzeitig zu prüfen, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann. Der Bericht der Rechnungsprüfer ist schriftlich niederzulegen.

Die Rechnungsprüfer können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen und dürfen nicht dem Vorstand angehören. Ihr Prüfungsauftrag beschränkt sich auf die Kassenführung sowie auf die Prüfung, ob die Mittel wirtschaftlich verwendet worden sind, ob die Ausgaben sachlich begründet, rechnerisch richtig und belegt sind.

§ 16 – Jugendgruppe


Um Heranwachsende für den Tierschutzgedanken zu begeistern, kann eine Jugendgruppe gebildet werden.

Jugendgruppenleiter werden auf jederzeitigen Widerruf vom Vorstand ernannt. Sie müssen durch ihre Persönlichkeit Gewähr für ordnungsgemäße, auf die Jugend abgestellte Leitung der Gruppe bieten. Sie üben ihre Tätigkeit nach den vom Vorstand erteilten Richtlinien ehrenamtlich aus.

§ 17 – Verbandsmitgliedschaften


Der Verein ist Mitglied des Deutschen Tierschutzbundes e.V. sowie des zuständigen Landesverbandes des Deutschen Tierschutzbundes e.V. Baden-Württemberg.
Der Vorstand teilt dem Dachverband jeweils Wechsel im Vorstand und weitere wichtige Vereinsentscheidungen mit.

§ 18 – Satzungsänderungen


Eine Satzungsänderung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 11 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Eine Beschlussfassung über eine Satzungsänderung kann nur erfolgen, wenn die Änderungen einschließlich einer kurzen Begründung unter Beachtung der für die Einladung zur Mitgliederversammlung geltenden Frist und Form allen Mitgliedern mitgeteilt worden sind.
Der Vorstand wird ermächtigt, an dieser Satzung eventuell notwendig werdende redaktionelle Änderungen durchzuführen.

§ 19 – Auflösung des Vereins


Die Auflösung des Vereins kann nur in einer dazu einberufenen Mitgliederversammlung mit der in § 11 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, bestimmt der Vorstand zwei Liquidatoren aus dem Vorstandsteam.
Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 47 ff. BGB).
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Tierschutzbund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 20 – Datenschutz


(1) Der Tierschutzverein Tauberbischofsheim und Umgebung e.V. erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Dies betrifft insbesondere folgende Mitgliederdaten:
Name und Anschrift, Geburtsdatum, Telefonnummern (Festnetz und Mobil) sowie E-Mailadresse und die Bankverbindung.

(2) Der Verein beachtet die Datenschutzgrundsätze und versichert, personenbezogene Daten über die Zwecke der Mitgliederverwaltung hinaus nur zu verarbeiten, wenn dies zur Förderung des Vereinszwecks erforderlich ist und keine übergeordneten Schutzinteressen der Verarbeitung entgegenstehen. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgabe und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugter Kenntnisnahme Dritter geschützt.

(4) Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, wenn sie unrichtig sind sowie auf Löschung oder Sperrung seiner Daten, sofern kein Speichergrund mehr besteht. Bei Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Personenverwaltung nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist, die zehn Jahre ab Ende des Jahres, in dem die Mitgliedschaft beendet wurde, gelöscht.

(5) Die dem Verein übermittelten persönlichen Daten werden im Rahmen der Mitgliederverwaltung verarbeitet und zum Zwecke der Durchführung des Mitgliedschaftsverhältnisses gespeichert.

(6) Name und Adresse des Mitglieds werden in eine Mitgliederliste überführt, die als Datei oder in Papierform vorliegen kann. Bei Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes wird das Mitglied unverzüglich aus der Mitgliederliste gelöscht. Die Mitgliederliste wird ausschließlich vereinsintern durch Vorstandsmitglieder, befugte Ehrenamtliche oder Mitarbeiter verarbeitet. Sie wird nicht an Dritte weitergegeben, zur Einsicht zur Verfügung gestellt oder öffentlich ausgehängt, außer in folgenden Fällen:
1. Vereinsmitglieder haben ein Recht auf Einsichtnahme in die Mitgliederliste. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte benötigt, und erklärt, die Daten nicht missbräuchlich zu verwenden, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste mit Namen und Adressen gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass die Daten nicht zu anderen als Vereinszwecken Verwendung finden.
2. Ausnahmsweise ist eine Weitergabe auch rechtlich zulässig, soweit der Verein im Rahmen einer gesetzlichen Verpflichtung gegenüber Behörden, als Mitglied von Dachverbänden oder gegenüber anderweitig Berechtigten verpflichtet ist, bestimmte personenbezogene Daten zu melden.

§ 21 – Inkrafttreten


Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Die Mitgliederversammlung vom 10.03.2023 hat die Neufassung der Satzung beschlossen.
Der Vorstand hat am 08.09.2023 die Änderung der Satzung in §1 (Name, Sitz und Geschäftsjahr) beschlossen.

Termin der Eintragung: 10.10.2023